Hier finden Sie alles Wissenswertes über Ihre vierbeinigen Freunde. Wir bieten Ihnen aktuelle und interessante Beiträge zu diversen Themenbereichen. Viel Spaß beim Lesen! Sollten Sie Fragen oder Ideen haben, schreiben Sie uns an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Eingabe von Arzneimitteln beim Hund - Arzneimittelgabe leicht gemacht
Wie gebe ich der Katze die Tablette? Arzneimittelgabe leicht gemacht
Infos Frettchen
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Frettchen erfreuen sich immer grösserer Beliebtheit als nette Gesellen zu hause oder auch als zuverlässige Begleiter auf der Jagd. Auch in meiner Praxis hat die Zahl der Frettchen- und Nerzpatienten in den letzten drei Jahren stetig zugenommen.
Die häufigsten Vorstellungsgründe sind hierbei Grund- und Ankaufsuntersuchungen, Behandlungen von Verletzungen und Infektionen, Kastrationen vor allem der männlichen Tiere, sowie die wichtige Immunisierung gegen Tollwut und Staupe.
Gerade letzteres wird immer wichtiger.Durch die zunehmende Impfmüdigkeit und Grauimporte ungeimpfter Tiere (vor allem Hunde!) aus dem Ausland, kommt es seit einiger Zeit zu einem Anstieg der Staupeerkrankungen bei Frettchen und hier vor allem bei Jungtieren. Frettchen, die an Staupe erkranken, kann oft nicht mehr geholfen werden.Die Staupeerkrankung zeigt sich beim Frettchen in zwei Varianten: Bei der katarrhalischen Form verkleben durch eitrigen Ausfluss Augen und Nasenlöcher. Die Tiere haben hohes Fieber, es kommt zur Lungenentzündung, Erbrechen und Durchfall. Durch Entzündungen im Nervensystem kommt es zur nervösen Form mit Speicheln, Krämpfen und Anfällen bis hin zum Koma. Bei Jungtieren kann diese Form so schnell verlaufen, dass abends noch gesund erschienene Frettchen am nächsten Morgen tot im Käfig gefunden werden.
Den sichersten Schutz gegen Staupe stellt daher eine wirksame Impfung mit einem für Frettchen zugelassenem Impfstoff dar:Ab der 6. bis zur 10. Lebenswoche erfolgen zwei Impfungen im Abstand von 4-6 Wochen. Wichtig: eine der beiden Impfungen muss nach der 10. Lebenswoche erfolgen. Bei erwachsenen Tieren reicht je nach Infektionslage eine einmalige Impfung (bevorzugt vor der Ranz). Wiederholungsimpfungen sind einmal jährlich durchzuführen (auch bevorzugt vor der Ranz).
Die Impfung gegen Tollwut ist wichtig für alle Tiere, die auch Freigang haben (d.h. ausserhalb geschlossener Wohnungen geführt werden) oder auf Reisen mit in andere Länder verbracht werden. Für die Ein- und Ausreise aus der BRD ist ein EU-Pass für Tiere erforderlich. Dieser wird allerdings nur in Verbindung mit einem Transponder-Chip, der dem Frettchen durch einen kleinen Nadelstich unter die Haut implantiert wird, ausgestellt.
Die Impfung gegen Tollwut wird ab einem Alter von drei Monaten durchgeführt. Aus immunologischen Gründen muss nach der Erstimpfung nach 3-4 Wochen eine zweite Tollwutimpfung durchgeführt werden. Wiederholungsimpfungen sind 1 x jährlich zu wiederholen.Zu beachten ist ausserdem, dass die Impfstoffe für Frettchen nicht mehr kombiniert werden dürfen. Das heisst, zwischen Tollwut- und Staupeimpfung müssen mindestens zwei Wochen Zeit verstrichen sein und es dürfen (wie früher üblich) keine Hunde/Katzenimpfstoffe sondern nur noch speziell für Frettchen zugelassene Impfstoffe verwendet werden.
Bei Bedarf erstelle ich gerne einen individuellen Impfplan/Impfkalender für Ihr Tier. Als besonderen Service werden Sie auf Wunsch zur jährlichen Wiederholungsimpfung von meinem Team pünktlich mit einer netten Postkarte erinnert.Praxis für Kleintiere
Steffen Ziesing
Prakt. Tierarzt
Vorm Stichel 14
D- 63517 Rodenbach
Tel: 06184-990595
Fax: 06184-990596
www.tierarzt-rodenbach.de Infos Reptilien
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Reptilien nehmen einen immer grösseren Bereich in der tierärztlichen Praxis ein. Nach einigen Gesetzesänderungen sind bestimmte Auflagen an die Reptilienhaltung in Privathand gebunden. Weitere Informationen hierfür erhalten Sie auf den folgenden Websites:
http://www.dght.de
Allgemeine Hinweise zur Reptilienhaltung
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1997/R/01997R0338-20050822-de.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/index.html
http://bundesrecht.juris.de/tierschg/BJNR012770972.html
Tierschutzgesetz
www.bfn.de
Artenschutzgesetz Infos Tollwut
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Bitte auf folgenden Link gehen: http://www.rbe.fli.bund.de
Infos Tierarzneimitteln
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Versand von Arzneimitteln für Tiere darf verboten werden
Der Versand von apotheken- und verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln an Tierhalter darf untersagt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts hervor.
Der Kläger, ein Apotheker, betreibt über das Internet den Handel von Arzneimitteln für Menschen und Tiere. Unter Berufung auf das Arzneimittelgesetz verbot ihm das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Versand von apotheken- und verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln an Tierhalter.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass der Versand von Medikamenten für Menschen gestattet sei; es gebe keine vernünftigen Gründe, warum dies bei Tierarzneimitteln nicht auch zulässig sein solle.Der Widerspruch hatte keinen Erfolg, weshalb der Apotheker Klage beim Verwaltungsgericht erhob. Im Klageverfahren wandte er sich nur noch gegen das Verbot, apothekenpflichtige Arzneien zu versenden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach dem Arzneimittelgesetz dürften Tierarzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben seien, an Tierhalter nur in der Apotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden; ein Versand sei nicht zulässig. Dieses Versandverbot sei auch verfassungsgemäß, denn es diene sowohl dem Tierschutz als auch dem Gesundheitsschutz des Menschen. Beim Kauf in der Apotheke könne im persönlichen Gespräch auf die schädlichen Wirkungen der Medikamente hingewiesen werden und so Gefahren im Umgang mit den Arzneimitteln besser als beim Versand vorgebeugt werden. Bei Tieren, deren Fleisch oder deren Produkte vom Menschen verzehrt würden, komme dies auch dem Verbraucher zugute. Der Versandhandel mit Tierarzneimitteln berge gerade im Hinblick auf den Verbraucher größere Risiken als derjenige mit Humanarzneimitteln. Erfahrungen in der Vergangenheit mit Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneimittelrückständen im Fleisch hätten die Gefahren der unkontrollierten Anwendung von Tierarzneimitteln deutlich aufgezeigt. Deshalb dürfe beim Versandhandel zwischen Medikamenten für Menschen und für Tiere zulässigerweise differenziert werden.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. Juni 2005 - 5 K 2510/04.NW -
Die Entscheidung kann bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts (Tel.: 06321/401-228 und -254 oder per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! angefordert werden).
Teletakt Gerät
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Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 23.02.2006:
Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind tierschutzrechtlich verboten
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten ist.
Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte dabei den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen.
Der beklagte Landkreis hält das für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Landkreis - wie schon die Vorinstanzen - Recht. Das Tierschutzgesetz verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung
das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht
unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Von diesem Verbot werden die vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräte erfasst. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise
her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Denn es entspricht der Absicht des Gesetzgebers,
den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte generell zu verbieten. Nach dem Gesetz mögliche landes- oder
bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot sind bisher nicht normiert worden.BVerwG 3 C 14.05 - Urteil vom 23. Februar 2006
Pressemitteilung der Bundestierärztekammer vom 30.01.2006
Teletakt-Geräte: Ablehnung ohne Ausnahme
Die Bundestierärztekammer hat ihre Forderung nach einem grundsätzlichen Verbot von Teletakt-Geräten und anderen
elektronisch gesteuerten "Erziehungshilfen" für die Ausbildung von Hunden bekräftigt. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit, Ausnahmen nach Bundes- oder Landesrecht zuzulassen, aus dem Tierschutzgesetz gestrichen werden. Diese Forderungen hat der Verband heute u.a. an das Bundesverbraucherministerium gerichtet.Teletakt-Gerät, Antibellsystem oder Leinenzug-Korrektor heißen die elektronisch gesteuerten Hilfsmittel, die den schnellen Weg zum gehorsamen Hund versprechen und allenthalben zum Kauf angepriesen werden. Sie ermöglichen es, den Hund auch aus großer Entfernung für "unerwünschtes Verhalten" zur strafen, meist per Elektroschock. Den wenigsten Hundehaltern scheint dabei klar zu sein, dass sie mit den Geräten in Konflikt mit dem Tierschutzgesetz geraten können.
Das Gesetz verbietet nämlich generell, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (§ 1). Speziell gilt das Verbot, Geräte zu verwenden, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken und dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen, Schäden oder Leiden zufügen (§ 3 Nr. 11). Die Bundestierärztekammer hält die Geräte insbesondere in der Hand von Laien für hochgradig tierschutzrelevant. Aber auch einen Personenkreis, dem ausnahmsweise eine Anwendung gestattet werden könnte, hält der Tierärzteverband für nicht definierbar. Klassische Methoden der Hundeerziehung sind auch für Ausbilder ausreichend - so verbietet beispielsweise
die Diensthundeschule der Bundeswehr den Einsatz der Geräte. Nicht Gehorsam per Knopfdruck sondern Zuwendung
und Geduld sind für die Hundesausbildung erforderlich.Die Bundestierärztekammer hatte bereits vor zehn Jahren ein grundsätzliches Verbot gefordert. Die entsprechende
Resolution aus dem Jahr 1996 wurde 2005 nochmals intensiv diskutiert, bekräftigt und um die Forderung ergänzt, die
Ausnahmemöglichkeiten aus § 3 des Tierschutzgesetzes zu streichen.PRESSEINFORMATION
Bundestierärztekammer
Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Tierärztekammern e.V.
Oxfordstr. 10, 53111 Bonn
Tel. (02 28) 7 25 46-0/-70, Fax 7 25 46 66
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Dr. Margund Mrozek